1. Name, Sitz und Geschäftsführung

Der am 13.11.1995 gegründete Verein führt den Namen

 

Freie Wähler Eichenau e.V.

Der Sitz des Vereins ist Eichenau.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

2. Zweck und Ziel des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist es, als Wählergruppe parteiunabhängiger Bürger/innen Eichenaus an der Lösung aller gemeindlichen und überregionalen Aufgaben mitzuarbeiten, die Öffentlichkeit zu informieren und sich nach den Möglichkeiten der gültigen Wahlgesetze an Wahlen zu beteiligen. Politische Ziele und Inhalte werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Verein ist konfessionell unabhängig.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

Sämtliche dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen, die ein Mitglied zugunsten des Vereins erbringt (z.B. Telefon- oder Kfz-Kosten), können ersetzt werden.

Sollte ein Überschuss erwirtschaftet werden, so sind davon Rücklagen zu bilden, die ausschließlich zum Zecke des Vereins verwendet werden dürfen.

 

3. Mitgliedschaft

Der Beitritt zum Verein steht allen natürlichen Personen offen. Ein ordentliches Mitglied des Vereins kann nach schriftlichem Antrag mit Zustimmung des Vorstands jede natürliche, volljährige Person werden, die die Zielsetzung des Vereins unterstützt und seine Satzung anerkennt. Eine Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Beitretende keiner anderen politischen Gruppierung oder Partei angehört. Dieser Ausschluss gilt nicht für die „Freie Wähler Bundesvereinigung“.

Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet:

a. durch Tod.

b. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

c. durch vom geschäftsführenden Vorstand beschlossene Streichung der Mitgliedschaft, wenn

1) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag für mindestens ein Jahr nicht bezahlt hat und dazu keine entsprechende Erklärung abgegeben hat,

                  2) die Interessen des Vereins eine solche Maßnahme notwendig machen, nach vorheriger Anhörung des/der Betroffenen.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der/Die Betroffene kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung um Entscheidung bitten.

 

4. Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

5. Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind:

a. Die Mitgliederversammlung und

b. der Gesamtvorstand.

 

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern und ist mindestens einmal im Jahr, spätestens im 2. Quartal, vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des Vorstandes

b. Bericht des/der Schatzmeisters/in und der Kassenprüfer/innen

c. Entlastung des Vorstandes, soweit anstehend

d. Wahlen, soweit anstehend

e. Anträge

f. Verschiedenes

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufstellung des Wahlvorschlags, wenn der Verein sich an Wahlen beteiligt. Der Gesamtvorstand kann Ausnahmen zur Abstimmungsberechtigung beschließen.

In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung in jedem Falle beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen, für den Antrag auf Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag von mindestens 1/4 der eingeschriebenen Mitglieder.

 

 

7. Gesamtvorstand

Zum Gesamtvorstand gehören:

a. Der Vorstand (geschäftsführend) mit

1) dem/der 1. Vorsitzenden

2) dem/der 2. Vorsitzenden

3) dem/der Schatzmeister/in

4) dem/der Schriftführer/in

 

Er ist für alle Belange des Vereins zuständig und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

b. alle Mandatsträger (soweit sie nicht bereits Mitglieder des Vorstandes sind)

c. bis zu drei Beisitzer/innen

Der Gesamtvorstand ist für politische Fragen zuständig, die sowohl den Verein als auch die jeweiligen politischen Organe betreffen und tritt auf Antrag des Vorstandes oder der Mandatsträger zusammen.

 

8. Wahlen

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds durch Tod oder Wegzug aus dem Vereinsgebiet oder aus anderen zwingenden Gründen, kann das freigewordene Amt vom Vorstand bis zur Nachwahl kommissarisch vergeben werden. Es genügt die einfache Mehrheit.

 

 

9. Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die erste/n Vorsitzende/n  oder den/die 2. Vorsitzende/n je alleine bzw. durch zwei Mitglieder des Vorstandes  gemeinschaftlich.

Im Innenverhältnis wird hierzu die Bestimmung getroffen, dass der/die 2. Vorsitzende den/die erste/n Vorsitzende/n nur bei dessen/deren Verhinderung vertreten kann. Sind der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende verhindert, so vertreten 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

10. Schatzmeister/in

Dem/der Schatzmeister/in obliegt die Entgegennahme der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Zahlungseingänge, Zuwendungen, Spenden usw. sowie die Auszahlung der vom Vorstand angewiesenen Beiträge und die daraus resultierende Buchführung.

Zahlungen bis zu € 200 kann der Schatzmeister alleine durchführen

Bei Aufwendungen über € 200 ist die Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit notwendig.

Ausgaben über € 500 im Einzelnen bedürfen der Beschlussfassung der Mitglieder, sofern es sich nicht um Kosten für einen Wahlkampf handelt. Ausgaben, die über den Bestand der Kasse hinausgehen, müssen von der Mitgliederversammlung mit einer  Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

11. Kassenprüfer/in

Es werden zwei Kassenprüfer/innen von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese haben die Kassenbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer  Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. In diesem Fall fällt das Vermögen an die Gemeinde Eichenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

 

Aktualisiert 18.05.2017 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom gleichen Tag.

Angela Heilmeier